eingetragene Partnerschaft
Seit 2010 können gleichgeschlechtliche Partner eine eingetragene Partnerschaft begründen. Geregelt ist diese im Eingetragenen Partnerschaft – Gesetz (kurz EPG). Hiervon haben im Jahr 2011 433 Paare Gebrauch gemacht. Die eingetragene Partnerschaft ( im Folgenden kurz EP genannt) ist, bis auf ein paar Unterschiede, sowohl hinsichtlich der Ausgestaltung als auch in Bezug auf die Rechtsfolgen weitestgehend der Ehe gleichgestellt.
Unterschiede zur Ehe (beispielhaft):
- Die EP kann nur von Volljährigen begründet werden.
- Die Begründung erfolgt nicht vor dem Standesamt, sondern vor der Bezirksverwaltungsbehörde.
- Die EP hat grundsätzlich keine namensrechtlichen Auswirkungen. Im NÄG (Namensänderungsgesetz) ist jedoch vorgesehen, dass ein Partner seinen Nachnamen auf den Namen des anderen abändern lassen kann. Dabei ist auch die Voran – oder Nachstellung des bisherigen Nachnamens möglich.
- Eine gemeinsame Adoption ist eingetragenen Partnern nicht möglich.
- Das EPG fasst die der Eheaufhebung und der Scheidung entsprechenden Bestimmungen des EheG unter dem einheitlichen Begriff Auflösung zusammen.
- Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bildet bereits ab 3 Jahren einen absoluten Auflösungsgrund (im Ehegesetz sind hierfür 6 Jahre erforderlich).
Wir beraten Sie gerne bei Fragen rund um die eingetragene Partnerschaft.