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Besuchsrecht

Das Besuchsrecht ( Recht auf persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern) ist ein allgemein anerkanntes Menschenrecht. Die persönlichen Beziehungen eines Kinde zu seinen beiden Elterteilen ist zur Förderung und Entwicklung des Kindes notwendig und erwünscht.

 Das Besuchsrecht ist auch als Recht des Kindes auf Kontakt zum nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil ausdrücklich im  Gesetz geregelt.

Als Besuchsberechtigte gelten die Eltern und die Großeltern des Kindes.

 Üblicherweise erfolgt eine Besuchsrechtsregelung nicht von Amts wegen durch das Gericht, sondern erst auf Antrag eines Elternteiles oder des Kindes, wenn eine einvernehmliche Regelung zwischen den Eltern nicht möglich ist.

Derartige Besuchsrechtsregelungen erfolgen durch einen Beschluss des Gerichtes. Danach ist auch eine zwangsweise Durchsetzung möglich. In  der Regel geeschieht dies durch die Verhängung von Beugestrafen, wenn der pflegende Elternteil das Besuchsrecht des unterhaltspflichtigen Elternteiles missachtet oder beeinträchtigt.

Eine Verhinderung/Erschwerung des Kontaktes stellt einen Verstoß gegen die “Wohlverhaltensklausel” dar.

 Umfang des Besuchsrechtes (Besuchstage)

 Das Gesetz sieht keine explizite Regelung über den Umfang des Besuchsrechtes vor. Das Ausmaß des Besuchsrechtes richtet sich nach den Grundsätzen des Kindeswohles, die auf kinderpsychologischen Gutachten und Erfahrungswerten aufbauen.

 In der Rechtsprechung  haben sich allgemein anerkannte Regeln gebildet, die aber im Einzelfall abgeändert  werden können:

 bis 1 Jahr: 

 Das  Besuchsrecht steht dem Besuchsberechtigten nur gemeinsam mit der Mutter im Ausmaß von einigen wenigen Stunden alle 14 Tage zu. 

 Kinder von 1 –  6 Jahren: 

Das  Besuchsrecht wird dem Antragsteller alle 14 Tage für mehrere Stunden bis einen ganzen Tag gewährt. Eine Übernachtung beim Unterhaltspflichtigen ist allerdings grundsätzlich noch nicht vorgesehen, außer das Kleinkind hat bereits mehrfach beim  Besuchsberechtigten übernachtet und hat zu diesem eine Nahebeziehung. 

 Kinder zwischen 6-14 Jahren: 

 Ab diesem Alter werden Besuchstage in der Regel alle 14 Tage oder zwei Wochenenden im Monat zugesprochen.  Darüber hinaus mindestens zwei Wochen in den Sommerferien und bis zu einer Woche in den Weihnachtsferien. 

  Außergerichtliche Besuchsrechtsregelung

 Die Elternteile können das Besuchsrecht auch einvernehmlich mittels einer privatrechtlichen Vereinbarung regeln. Damit diese Vereinbarung  auch eine bindende, gerichtlich durchsetzbare Wirkung entfaltet, muss  sie zusätzlich, auf Antrag der Eltern, vom Pflegschaftsgericht (das zuständige Bezirksgericht) genehmigt wurde.

 Wir unterstützen Sie gerne beim Verfassen einer Besuchsrechtsregelung oder bei der Antragstellung und Vertretung vor dem Pflegschaftsgericht.