Scheidungsgründe
Im Gesetz gibt es keinen Katalog von Scheidungsgründen.
Die Scheidungsgründe müssen im Einzelfall geprüft werden.
Letztlich obliegt es der Beweiswürdigung des Richters zu entscheiden, wer welche Scheidungsgründe gesetzt hat und ob diese Grund dafür sind, dass ein Ehegatte das überwiegende oder alleinige Verschulden an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe hat oder beide etwa die gleiche Schuld an der Scheidung trifft.
Scheidungsgründe können auch noch während des Scheidungsverfahrens gesetzt werden. Eheverfehlungen nach der Zerrüttung sind dann zu berücksichtigen, wenn eine weitere Vertiefung der Zerrüttung nicht ausgeschlossen war und der andere Ehegatte dieses Verhalten als noch ehezerrüttender empfinden konnte. Auch nach der Zerrüttung darf kein den Partner missachtendes Verhalten gesetzt werden.
Beispiele für Scheidungsgründe:
- Verweigerung des Zutritts der Ehewohnung ( etwa Austausch der Schlüssel oder eigenmächtige Wegnahme des Schlüssels)
- Grundloses Ausziehen oder Verlegung der Ehewohnung
- Unzulässige Verfügung über die Ehewohnung
- Ausweisung aus der Ehewohnung ohne Grund
- Unreinliches Verhalten, fehlende Körperpflege
- Aussperren des Ehegatten aus dem Schlafzimmer ohne Grund oder grundloser Auszug aus diesem
- böswilliges Verlassen
- unreinliches Verhalten, fehlende Körperpflege
- Unterhaltsverletzung gegenüber Gatten oder Kindern
- hineinziehen der Kinder in den Ehestreit
- aufhetzen der Kinder gegen den anderen Ehepartner
- Behinderung oder Verweigerung des Besuchsrechts hinsichtlich der gemeinsamen Kinder
- Vernachlässigung der Kinder, und nicht ausreichende Pflege und Erziehung
- Verletzung der Treuepflicht
- eigenmächtiges Wegbringen von Hausrat
- trotz Aufforderung hierzu – keine Rechenschaft über Behebungen, die vom Konto des anderen Ehegatten getätigt wurden
- eigenmächtiges Abheben von Sparguthaben
- Verschweigen des Einkommens
- Sorgloses Eingehen von Schulden
- kleinliche Behandlung in Geldangelegenheiten
- Verheimlichen einer kritischen wirtschaftlichen Situation
- dauerhafte grobe Vernachlässigung der Haushaltsführung
- Verstoß gegen die Pflicht zur gemeinsamen Haushaltsführung
- Verweigerung einer zumutbaren Mitwirkung im Erwerb des anderen, obwohl dies zumutbar ist;
- Andauernde Lieblosigkeit und Feindseligkeiten
- Ablehnung der Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft ohne hinreichenden Grund
- Verletzung der Beistandspflicht ( Hilfe und Unterstützung in schwierigen Situationen)
- kein Bemühen zur einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft
- Bordellbesuche
- eine bloße „Freundschaft“ die aber den objektiven Anschein einer ehewidrigen Beziehung erweckt
- freundschaftliche Beziehungen zum anderen Geschlecht gegen den ausdrücklichen Willen des anderen Ehegatten ( auch wenn diese nicht sexuell sind)
- sexuelle Vernachlässigung des Ehegatten
- grundlose und beharrliche Verweigerung des ehelichen Verkehrs
- häufig durchzechte Nächte
- Abbruch des menschlichen Kontaktes
- Rechthaberei oder notorisches Nörgeln
- keine anständige Begegnung mit dem Ehegatten ( Begrüßung, gegenseitiger Respekt, etc.)
- kontinuierliche Gesprächsverweigerung ( über wichtige persönliche Themen)
- Verlangen von Perversionen
- keine Gemeinsamkeiten mit dem Ehegatten suchen
- dauernde Interessenlosigkeit, beharrliches Schweigen
- das peinliche Bloßstellen des Ehepartners ( insbesondere vor Freunden, Geschäftspartnern oder dessen Familie)
- überintensives Berufsleben bei gleichzeitiger Vernachlässigung des Ehepartners
- erheblicher Teil der Freizeit und Urlaube werden alleine verbracht
- unbegründete Strafanzeigen ( auch beim Finanzamt) um dem Anderen zu schaden
- Ablehnung oder Zurückziehen aus dem Familienverband
- Unterbindung des Kontaktes mit Verwandten ohne Grund
- Beschimpfungen
- Religiöser oder politischer Fanatismus
- Misshandlungen
- Gefährliche Drohungen
- Grundlose Eifersucht
- Verbreitung rufschädigender Äußerungen über den Ehegatten
- Straftaten von nicht unerheblicher Bedeutung
- Ausplaudern von Intimitäten
- Künstliche Befruchtung ohne Wissen des Ehegatten
- Beleidigungen in der Öffentlichkeit
- Installieren einer Überwachungsanlage zur Überwachung des Ehegatten
- Entwendung von Fotos, Dokumenten oder das Öffnen der Post
- Lügen und Heimlichkeiten
Die Beurteilung ob eine Scheidungsgrund gesetzt wurde ist immer vom Einzelfall anhängig. und kommt es auf die jeweilige einvernehmliche Ehegestaltung an. Wenn der Partner zB stets dazu gedrängt hat, dass der andere, damit man sich als Familie etwas erwirtschaftet, viel arbeitet, so kann einem dies später nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Dann gibt es noch die speziellen Scheidungsformen:
Auf geistiger Störung beruhendes Verhalten ( § 50 EheG):
Eine Ehe kann beispielsweise wegen einer Psychoneurose, Zwangsneurose, Melancholie, Hysterie, Eifersuchtswahn, psychisch bedingter unverschuldeter Impotenz und Frigidität, willensmäßig nicht zu beeinflussender Trunk – oder Drogensucht geschieden werden, wenn die Ehe dadurch so tief zerrüttet ist, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.
Geisteskrankheit ( § 51 EheG):
Die Scheidung kann begehrt werden, wenn der andere Ehegatte an einer Geisteskrankheit leidet und die Krankheit einen solchen Grad erreicht hat, dass die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben ist und deren Wiederherstellung nicht mehr erwartet werden kann.
Ansteckende oder ekelerregende Krankheit ( § 52 EheG):
Nach dem Ehegesetz kann ein Ehegatte die Scheidung begehren, wenn der andere an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und ihre Heilung oder Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann.
Härteklausel:
Eine Scheidung wegen geistiger Störung, Geisteskrankheit (§ 51 EheG) oder einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit (§ 52 EheG) ist dann nicht möglich, wenn anzunehmen ist, dass die Auflösung der Ehe den anderen Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalls (Dauer der Ehe, Lebensalter der Ehegatten, Anlass der Erkrankung etc.).
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ( § 55 EheG):
Ist die Ehe unheilbar zerrüttet und die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit 3 Jahren aufgehoben, kann jeder der Ehegatten die Scheidung begehren.
Unter häuslicher Gemeinschaft ist eine Wohnungs-, Wirtschafts – und Geschlechtsgemeinschaft zu verstehen.
Eine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ist aber auch bei Verbleib beider Ehegatten in derselben Wohnung möglich, wenn die persönlichen Beziehungen der Ehegatten weitestgehend ausgeschaltet sind.
Dem Scheidungsbegehren ist nicht stattzugeben, wenn das Gericht die Ansicht vertritt, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft zu erwarten ist oder wenn der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat und den beklagten Ehegatten die Scheidung härter trifft, als den klagenden Ehegatten die Abweisung des Scheidungsbegehrens.
Dem Scheidungsbegehren ist auf jeden Fall stattzugeben, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit 6 Jahren aufgehoben ist.