Rechte + Pflichten
Mit einer Ehe sind, und sind sich dies viele bei der Eheschließung gar nicht so richtig bewusst, eine Menge von Rechtsfolgen und Verpflichtungen verbunden.
Zwischen den Ehegatten gilt der Grundsatz der Partnerschaft und der Gleichberechtigung von Mann und Frau.
Die eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung und die Erwerbstätigkeit, soll einvernehmlich gestaltet werden. Sind beide Ehegatten berufstätig, haben nach Möglichkeit beide den Haushalt zu besorgen. Einen Unterhaltsanspruch gegen den Ehepartner hat derjenige Gatte, der entweder nicht in der Lage ist, einen Beitrag zu leisten (zB wegen Krankheit) oder der den Haushalt führt und über kein eigenes (ausreichendes) Einkommen verfügt.
Vereinbarungen zwischen Ehegatten können auch schlüssig (gelebte Praxis) zustande kommen; unter bestimmten Voraussetzungen kann davon auch einseitig abgegangen werden. Sie sind außer bei der Verlegung der Wohnung nicht unmittelbar einklagbar.
Ehegatten sind einander zur Treue verpflichtet. Ehebruch ist nach wir vor ein gewichtiger Verschuldensgrund, wenn auch ein „ relativer.“ Daher, während nach der früheren Rechtsprechung derjenige der seinen Partner betrogen hat, jedenfalls (daher „ absolut“) schuld an der Zerrüttung der Ehe war, wird heute geprüft ob der Ehebruch ursächlich für die Zerrüttung war. Achtung: hier kommt es immer wieder zu Beweisproblemen, und der vermeintlich liberale Ehepartner führt den „Seitensprung“ dann sehr wohl als Verschuldensgrund an.
Andere eheliche Verpflichtungen sind beispielsweise, die Verpflichtung gemeinsam zu wohnen (hiervon kann nur einvernehmlich oder bei Unzumutbarkeit des Zusammenlebens für einen Ehegatten oder bei Vorliegen persönlicher Gründe abgegangen werden), anständige Begegnung etc.
Das FamRÄG 2009 brachte eine neue Beistandspflicht für Stiefeltern durch Obsorgeunterstützung ihres Partners.