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Vaterschaft

„Mater semper certa est, pater semper incertus est“

 Mutter ist laut § 137b des ABGB die Frau, die das Kind geboren hat. „ Vater“ ist derjenige, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist bzw. in aufrechter Ehe nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes v erstorben ist, oder derjenige, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Die Vaterschaftsfeststellung ist für das uneheliche Kind zur Wahrung seiner Rechte gegenüber seinem Vater (Unterhalt/ Erbrecht) von besonderer Bedeutung. Ohne Vaterschaftsfeststellung gibt es vom Staat auch keinen Unterhaltsvorschuss.

Ist der Ehemann der Überzeugung nicht der Vater zu sein, so kann er binnen zwei Jahren ab Kenntnis der hierfür sprechenden Umstände den Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung stellen. Später als 30 Jahre nach der Geburt des Kindes kann nur das Kind den Antrag stellen.

Innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis können das Kind oder die Mutter, sofern sie zurechnungsfähig sind, gegen ein Vaterschaftsanerkenntnis Widerspruch erheben. Dies wird sich dann empfehlen, wenn Bedenken dagegen bestehen, dass der Anerkennende der Vater des Kindes ist oder eine andere Vaterschaft festgestellt wurde. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die zum Widerspruch berechtigte Person nicht eigenberechtigt ist oder innerhalb des letzten Jahres der Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am Widerspruch gehindert ist.

Der Widerspruch ist beim Bezirksgericht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes zu erheben. Das Gericht hat dann über die Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses zu entscheiden.

 Das Anerkenntnis ist unter anderem für rechtsunwirksam zu erklären, wenn

  1. Formvorschriften nicht eingehalten wurden,
  2. es an der Zurechnungsfähigkeit von Personen fehlt,
  3. es durch List, Furcht oder Irrtum veranlasst wurde oder
  4. nachträglich Umstände auftauchen, die für die Nichtabstammung des Kindes sprechen.

 Hat ein Mann im irrtümlichern Glauben der Vater des Kindes zu sein, so kann er seinen gesamten Aufwand vom leiblichen Vater zurückverlangen. In einem solchen Fall beginnt die dreijährige Frist erst ab Rechtskraft der Statusentscheidung, daher Entscheidung der tatsächlichen Vaterschaft.

 Die Unterschiebung einen Kindes stellt im übrigen einen Straftatbestand dar (Strafdrohung bis zu einem Jahr, geregelt in § 200 StGB).