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Mehrbetreuung des Kindes: Auswirkung auf Kindesunterhaltsverpflichtung

Unterhalt Kinder – „Alimente“

Vermindern meine persönlichen Kontakte meine Unterhaltszahlung? Muss ich weniger zahlen, wenn das Kind öfters bei mir als jedes zweites Wochenende?

Diese Frage kann man nicht einheitlich beantworten. Das Gesetz sieht vor, dass BEIDE Elternteile verpflichtet sind, für ihr gemeinsames Kind zu sorgen, ihm Unterhalt zu gewähren. Gemäß § 231 Abs 2 ABGB leistet der Elternteil, der das Kind betreut, dadurch seinen Unterhaltsbeitrag, während der andere Elternteil, mit dem das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, geldunterhaltspflichtig ist. Kinderbetreuung im eigenen Haushalt wird also vom Gesetz grundsätzlich als voller Unterhaltsbeitrag des betreuenden Elternteils gewertet und der Leistung von Geldunterhalt gleichgestellt (stRsp 1 Ob 117/02s).

Der Unterhalt für das Kind unterscheidet sich in

  • Naturalunterhalt“: Wohnen, Ernährung, Bekleidung, Taschengeld, etc    und in
  • Geldunterhalt

Da der nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt wohnende Elternteil keinen „Naturalunterhalt“ leistet, wird sein Beitrag zum Unterhalt in Geld gemessen.

Dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil steht bei getrennter Lebensführung ein Kontaktrecht zu (§ 187 ABGB), wofür bei Ausübung im üblichen Umfang in der Regel kein anrechenbarer Aufwand, also kein Abzug von der Geldunterhaltspflicht, zugebilligt wird. Ebenso wenig erhöht sich die Unterhaltsbemessungsgrundlage, wenn sich der Geldunterhaltspflichtige durch Nichtausübung des Besuchsrechts eigene Aufwendungen erspart. Daraus wird abgeleitet, dass normale (übliche) Besuchszeiten in der Regel als „unterhaltsneutral“ zu qualifizieren seien (vgl 10 Ob 11/04x).

Es entspricht allerdings ebenso ständiger Rechtsprechung, dass ein die übliche Dauer überschreitendes Besuchsrecht zu einer Reduzierung der Geldunterhaltspflicht führen kann.

Wenn das Kind so viel Zeit beim ausgezogenen Elternteil verbringt, dass sich der andere Elternteil tatsächlich was erspart, ist dies bei der Unterhaltszahlung zu berücksichtigen.

So wurde etwa für einen über einen üblichen Besuchstag pro Woche hinausgehenden weiteren Tag eine pauschale Reduktion der Geldunterhaltspflicht um 10 % gebilligt (10 Ob 11/04x). In der Entscheidung 7 Ob 178/06m hat der Oberste Gerichtshof in einem Fall, in dem die Kinder insgesamt in etwa 1/3 der Zeit vom geldunterhaltspflichtigen Vater betreut wurden, eine Reduktion dessen Geldunterhaltspflicht um 20 % für nicht korrekturbedürftig erkannt.

In einer jüngsten Entscheidung des OGH wurde die Alimentszahlung des Vaters um 40% reduziert, da sich die Betreuung des 14jährigen Kindes mit der Mutter  4:3 teilte (OGH 5Ob2/12y).

Dies kann sogar so weit führen, dass ein Geldunterhalt vollständig entfällt, wenn die Betreuungs- und Naturalleistungen beider Elternteile gleichwertig sind und beide Elternteile in etwa das gleiche verdienen.

Das Gericht errechnete eine Aufenthaltsdauer von 154 Tage Aufenthalt beim Vater

10 Ferienwochen (70 Tage) und

42 Wochenenden je 2 Tage (84 Tage)

Die restliche Zeit von 211 Tagen lebt das Kind bei der Mutter. Somit teilen sich die Besuchs- bzw Betreuungstage auf annähernd 3 : 4 bzw 1 : 3 zugunsten der Mutter auf.

Die Betreuungsleistungen der Mutter  überwiegen daher sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch im Leistungsumfang deutlich. Sie gewährleistet die Betreuung und Erziehung während der normalen Schulzeiten des Kindes von Montag bis Freitag, während der Vater damit nicht unmittelbar vergleichbare Leistungen ausschließlich in der schulfreien Zeit erbringt. Die Aufenthalte des Kindes bei ihm sind strukturell einer Besuchsrechtskonstellation ähnlich, wenn sie auch in Summe einen beachtlichen Zeitraum umfassen.

Der erkennende Senat hielt daher einen Abzug von der Geldunterhaltsverpflichtung des Vaters in Höhe von ca 40 % für angemessen.

Festzuhalten ist, dass Unterhaltsentscheidungen grundsätzlich Ermessensentscheidungen sind, weshalb es nicht möglich ist, allgemein verbindliche, gleichsam rechenformelmäßige Prozentsätze für Abschläge für übermäßige Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils festzulegen. (OGH 5Ob2/12y):

 

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