Wunsch des Kindes bei Obsorgestreitigkeiten
Bei Obsorgestreitigkeiten ist zu berücksichtigen, dass der Wunsch des Kindes nach einem allfälligen Obsorgewechsel mit zunehmendem Alter des Kindes immer größere Bedeutung bekommt.
Je älter ein bereits einsichtsfähiges Kind ist, desto eher ist seinem Wunsch nach einem Obsorgewechsel zu entsprechen. In diesem Zusammenhang ist gemäß OGH jedenfalls ab dem 12. Lebensjahr von der Urteilsfähigkeit eines Kindes bezüglich einer Obsorgezuteilung auszugehen.
Der ernsthafte Wunsch eines Minderjährigen, künftig auf Dauer beim anderen Elternteil zu leben, stellt rechtlich gesehen jedenfalls einen wichtigen Grund für einen Obsorgewechsel im Sinne des § 176 ABGB dar.
Mit 14 ist ein Kind in einem Pflegschaftsverfahren selbst vertretungsbefugt ( geregelt in § 104 AußStrG).